Musikschule Neumünster

Schulordnung

von Musikschule Neumünster

Vorwort

Die Musikschule Neumünster, vertreten durch die Musikschulleiter sowie den Vorstand des VfJ, freut sich darauf, mit Ihnen als Schüler oder als Eltern bzw. gesetzliche Vertreter zusammenzuarbeiten.

Sie haben sich oder Ihr Kind zum Zwecke musikalischer Aus- oder Fortbildung angemeldet und erwarten von uns entsprechende Leistungen. Um den Wünschen und Ansprüchen aller am Leben der Musikschule Beteiligten (Schüler, Eltern, Verwaltungsangestellte, Lehrer, Musikschulleitern und Vorstand) gerecht zu werden und um einen geregelten und vor allem für Schüler und Lehrer befriedigenden Unterrichtsbetrieb gewährleisten zu können, bedarf es einiger Regelungen und Abmachungen. Sie sind Gegenstand dieser Schulordnung und selbstverständlich für alle Beteiligten bindend.

1. Aufgabe der Musikschule

1.1. Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene in der ihnen jeweils angemessenen Art und Weise an die Musik heranzuführen und auszubilden. Das bedeutet insbesondere, dass Begabungen frühzeitig erkannt werden sollen, jeder Schüler seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert wird und bei Bedarf eine vorberufliche Fachausbildung durchgeführt wird.Besonderen Wert legt die Musikschule auf die Förderung des Zusammenspiels von unterschiedlichen Instrumenten.

2. Aufbau der musikalischen Ausbildung

2.1. Je nach Alter und Können erhält der Schüler Unterricht in einer der folgenden Ausbildungsstufen:

  • Musikalische Früherziehung (Beginn im Alter ab 3 Jahren)
  • Gruppenunterricht
  • Einzelunterricht

Zusätzlich werden Sonderkurse, Ensembles und Workshops als Ergänzungsfächer eingerichtet.

2.2. Der Unterricht orientiert sich an den Richtlinien und Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

3. Schul- und Ferienordnung

Der Unterricht orientiert sich an der gesetzlichen Schulferienordnung des Landes Schleswig-Holstein. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. Von beweglichen Ferientagen bleibt der Unterricht an der Musikschule unberührt.

4. Anmeldung

4.1. Anmeldungen sind auf dem entsprechenden Vordruck in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der Musikschule (nicht an den Lehrer) zu richten. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.2. Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.3. Für den Unterricht kann die Anmeldung jederzeit erfolgen, wenn seitens der Musikschule dafür die Voraussetzungen gegeben sind.

5. Gebührenschuldner

Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte oder eine befugte Person verpflichtet.

6. Unterrichtsorganisation

6.1. Der Unterricht der Musikschule Neumünster findet in den Unterrichtsräumen der Musikschule Neumünster oder in den Räumlichkeiten von ihr verbundener Institutionen statt.

6.2. Der Unterricht findet in der Regel wöchentlich oder 14täglich statt.

7. Unterrichtsausfall

7.1. Unterricht, den der Schüler durch Krankheit, plötzliche Verhinderung oder unentschuldigtes Fehlen versäumt, wird nicht nachgeholt.

7.2. Bei Unterrichtsausfall, verursacht durch Versäumnis des Dozenten, wird die Unterrichtsstunde nachgeholt, oder die entsprechende Gebühr wird erstattet.

8. Wechsel der Unterrichtsform

8.1. Wechselt ein Schüler der Musikschule innerhalb des Schuljahres die Unterrichtsform, so wird die dementsprechende Unterrichtsgebühr ab dem Zeitpunkt des Wechsels berechnet.

8.2. Fällt ein Teilnehmer aus einer Gruppe des Instrumental oder Vocalunterrichts aus, so bemüht sich die Musikschule Neumünster innerhalb eines Monats eine solche Gruppe wieder herzustellen. Sollte keine ursprüngliche Gruppenstärke zustande gekommen sein, so kann nach Ablauf dieses Monats gekündigt werden. Während dieses Monats erhält die verbleibende Gruppe eine angemessene Unterrichtszeit zum Preis des ursprünglichen Gruppenunterrichts.

9. Änderung der Unterrichtsleitung

Die Änderung der Unterrichtsleitung bleibt der Musikschule Neumünster vorbehalten. Wenn ein Dozent die Schule verläßt, bemüht sich die Musikschule sofort um einen Ersatzdozenten. Ist ein solcher zur Stelle, berührt der Lehrerwechsel nicht den Unterrichtsvertrag.

10. Pflichten des Schülers

10.1. Der Schüler ist zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an ergänzenden Veranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen des Schülers und schwere Verstöße gegen die Schuldisziplin, berechtigen die Musikschule zur außerordentlichen Kündigung des Unterrichtsvertrages. In diesem Fall ist das Abschließen eines neuen Vertrages nicht möglich.

10.2. Zeigt der Schüler im Unterricht infolge mangelnden Fleißes, mangelnden Interesses oder aus anderen Gründen geringere Fortschritte, als unter Berücksichtigung aller Umstände normalerweise erwartet werden kann. Oder stellen sich nach einem angemessenen Zeitraum individueller Förderung (und nach Rücksprache mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern) keine positiven Veränderungen ein, so kann die Musikschule aus diesen Gründen das Unterrichtsverhältnis kündigen.

11. Lernmittel und Instrumentenleihe

11.1. Der Schüler hat nach Rücksprache mit dem Dozenten die notwendigen Lernmittel (Noten, Instrument etc.) anzuschaffen. Es besteht die Möglichkeit bestimmte Instrumente von der Musikschule zu mieten. Auskunft erteilt die Verwaltung.

11.2. Die Mietzeit beträgt in der Regel 6 Monate und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden, sofern das Instrument nicht anderweitig benötigt wird.

11.3. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.

11.4. Für Verlust und Beschädigung hat der Mieter in vollem Umfange einzustehen. Es wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

11.5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

12. Gebühren

Die Unterrichtsgebühren sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.

13. Gesundheitsbestimmungen

Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

14. Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht der Musikschule über die Schüler besteht nur während des Unterrichts.

15. Haftung

Für Schäden aller Art, die im Rahmen des Schulbetriebes auf Verschulden der Mitarbeiter der Musikschule zurückzuführen sind, haftet die Musikschule nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

16. Sicherheit

Um die Sicherheit im Gebäude zu gewährleisten, ist das Gebäude nach Büroschluss nur mit Eingabe eines Codes zu betreten. Der Code wird allen Schülern mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Die Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten haben sich über den Code zu informieren. Sollte ein Schüler seinen Unterricht nicht wahrnehmen können, weil er den Code nicht weiß, verfällt der Anspruch auf die Unterrichtsstunde.

18. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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